Mit der Entscheidung „Webseitenanzeige" (X ZR 121/09) hatte der BGH eine weitere Gelegenheit, über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindung zu urteilen. Die Entscheidung ist eine große Enttäuschung und im Widerspruch zur Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
Mit dem vorliegenden Urteil bestätigte der BGH eine Entscheidung des Bundespatentgerichtes, das Patent DE 10118595 für nichtig zu erklären. Die Erfindung bezog sich auf ein Verfahren zur Erzeugung einer grafischen Darstellung von bereits besuchten Webseiten, um es dem Nutzer zu ermöglichen, eine bereits besuchte Webseite ohne wiederholtes Anklicken der „Zurück-Taste" im Web-Browser erneut anzuwählen. Die Erzeugung der grafischen Darstellung wurde dabei nicht durch den Client (Browser), sondern den Server durchgeführt.
Der BGH wandte den in „Dynamische Dokumentengenerierung" (Xa ZB 20/08) eingeführten zweistufigen Test an, um die Patentfähigkeit der Erfindung festzustellen. Danach muss geprüft werden, ob (i) die Erfindung eine technische Erfindung ist, und (ii) ob die Erfindung kein Computerprogramm „als solches" darstellt und deshalb nicht vom Patentschutz gemäß §1 Absatz 3 Nr. 3 PatG ausgeschlossen ist.
In Schritt (i) kam der BGH zum Schluss, dass die erforderliche Technizität bereits wegen der vorhandenen „typische[n] Schritte der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten" zu bejahen sei.
Dies entspricht der Praxis des Europäischen Patentamtes, wonach der das allgemeine Technizitätserfordernis für die meisten computerimplementierten Erfindung inzwischen keine ernsthafte Hürde mehr darstellt und allenfalls eine Frage der Formulierung der Ansprüche ist.
Schritt (ii) erfordert die Beantwortung von zwei Fragen, nämlich ob (a) die Erfindung der Lösung eines konkreten technischen Problems dient, und (b) die Lösung durch den Einsatz technischer Mittel erfolgt. Technische Mittel zur Lösung eines technischen Problems können vorliegen, wenn:
• Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden,
• das eingesetzte Programm durch technische Gegebenheiten außerhalb des Computersystems bestimmt wird, oder
• das Programm auf die technischen Gegebenheiten des Computersystems Rücksicht nimmt.
Diese Beispiele stammen aus der genannten Entscheidung „Dynamische Dokumentengenerierung". Allerdings wird in der vorliegenden Entscheidung zum ersten Mal der Eindruck vermittelt, als seien diese Beispiele abschließend.
Obwohl Schritt (ii) der deutschen Rechtsprechung entstammt, standen die bisherigen Ergebnisse dieser Vorgehensweise mehr oder weniger im Einklang mit der Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes: Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA werden bei der Prüfung von „erfinderischer Tätigkeit" nur solche Merkmale berücksichtigt, die einen technischen Beitrag leisten (siehe z.B. die Entscheidungen T0424/03 and T0154/04).
Nicht so in diesem Fall. In der vorliegenden BGH-Entscheidung werden die Merkmale der Erfindung z.T. isoliert betrachtet und mit der Begründung, sie seien bekannt oder stellten „nur eine Maßnahme der Datenverarbeitung dar" als nicht-technisch zurückgewiesen. Eine Zusammenwirkung der einzelnen Komponenten und womöglich sich daraus ergebende technische Wirkungen bleiben unberücksichtigt. Beispielsweise wird die Verlagerung von bestimmten Rechenschritten vom Client zum Server mit folgenden Worten abgetan:
„Soweit die Registrierung [...] nur noch auf dem Server erfolgen soll, kann dahingestellt bleiben, ob dies den Vorzug hat, den Einsatz schlichterer Client-Hardware zu ermöglichen, oder ob mit dieser vorgeschlagenen Verlagerung nur eine zu vernachlässigende Entlastung der Client-Hardware einhergeht. Der Gehalt dieses Schritts erschöpft sich jedenfalls darin, bestimmte Operationen der Datenverarbeitung vom Client-Rechner auf den Server zu verlagern. Das ist nicht mehr als eine äußerlich-organisatorische Umverlagerung der Datenverarbeitung zwischen mehreren Netzwerkkomponenten. Selbst wenn diese mittelbar ermöglichen sollte, einfacher ausgestattete Computer einzusetzen, wäre darin nur eine Maßnahme der Datenverarbeitung zu sehen und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems."
Der BGH scheint damit zu sagen, dass „Datenverarbeitung" also solche nicht-technisch sei und deshalb keine Lösung eines konkreten technischen Problems darstellen kann. Dies ist eine Umkehrung der bisherigen BGH-Rechtsprechung, wonach Datenverarbeitung durchaus technischen Charakter haben kann, nämlich dann, wenn sie zur Lösung eines konkreten technischen Problems dient.
Jedenfalls übersieht der BGH, dass die Zuordnung von Arbeitsschritten zu verschiedenen Komponenten gerade in der Datenverarbeitung ein wichtige Überlegung darstellt, die in den meisten Fällen die Lösung eines konkreten technischen Problems wiederspiegelt - z.B. dem Wunsch, auf Client-Seite einfacher ausgestattete Computer einsetzen zu können, was im Zeitalter immer kleiner und billiger werdender mobiler Handgeräte eine enorme Bedeutung haben kann. Die Zuordnung von Arbeitsschritten zu bestimmten Komponenten entspricht zudem einem der oben genannten Beispiele von „technischen Mitteln zur Lösung eines technischen Problems", nämlich der Berücksichtigung der Gegebenheiten des Computersystems. Es erscheint nahezu unumgänglich, diese bei der Zuordnung von Arbeitsschritten zu einzelnen Komponenten zu berücksichtigen, z.B. in Form der Rechenleistung der einzelnen Komponenten, der verfügbaren Bandbreite zur Übertragung von Daten zwischen den Komponenten, usw.
Natürlich steht die Frage, ob eine solche Zuordnung eine erfinderische Tätigkeit erfordert, auf einem anderen Blatt. Der BGH hat diese Frage jedoch gar nicht untersucht.
Doch damit nicht genug: Der BGH wies darüber hinaus die Argumentation der Pateninhaberin zurück, wonach das Auf- und Wiederfinden von bestimmten Webseiten im Internet weder trivial noch nicht-technisch sei. Dazu führte der BGH Folgendes aus:
„Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das bloße Auf- oder Wiederfinden einer bestimmten Informationsseite im Internet als ein konkretes technisches Problem angesehen werden kann. Die Leistung des Verfahrens besteht lediglich in der Erfassung, Speicherung und Aufbereitung der diesbezüglichen Rechneroperarationen des Benutzers mit üblichen datentechnischen Verfahrensschritten, was die Patentfähigkeit im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG [Patentierungsauschluss von Computerprogrammen als solchen] jedenfalls nicht begründen kann." (Hinweis in Klammern hinzugefügt)
Es ist unverständlich, warum der BGH erst die „typische[n] Schritte der Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten" für ausreichend erhält, um der Erfindung einen technischen Charakter zu verleihen, um die selben Merkmale anschließend im Zusammenhang mit dem Patentierungsausschluss von Computerprogrammen als solchen als nicht-technisch zu verwerfen. Überhaupt scheint der BGH mit dem Begriff „übliche datentechnische Verfahrensschritte" das Vorliegen von (üblichen) technischen Merkmalen anzuerkennen.
Warum der BGH diese Merkmale nicht einfach hinsichtlich erfinderischer Tätigkeit geprüft (und verworfen) hat - wie beispielsweise in analoger Weise in seiner früheren Entscheidung „Wiedergabe topografischer Informationen" X ZR 47/07 geschehen - ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hat das Europäische Patentamt diesen Ansatz gewählt: Im ersten Prüfungsbescheid zu der entsprechenden europäischen Patentanmeldung EP1246078 wird mangelnde erfinderische Tätigkeit beanstandet, nicht jedoch das Vorliegen eines nicht-technischen Computerprogramms als solchen.
Gegen Ende der Begründung lässt der BGH noch folgende Bemerkung fallen:
„Dass das Verfahren den Dialog zwischen Benutzer und Server vorteilhaft gestalten kann, liegt schon nicht auf technischem Gebiet."
Auch diese Aussage ist in ihrer Pauschalität nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes in Einklang zu bringen. Dazu sei beispielsweise auf die Entscheidung T0643/00 verwiesen:
„Eine Anordnung von Menuelementen (oder Bildern) auf einem Bildschirm kann durch technische Überlegungen bestimmt sein. Solche technischen Überlegungen können darauf abzielen, den Benutzer die Verwaltung einer technischen Aufgabe, wie z.B. dem Suchen und Abrufen von auf einer Bildverarbeitungsvorrichtung gespeicherten Bildern, effizienter oder schneller durchführen zu lassen, selbst wenn dies eine Verarbeitung durch den Benutzer auf geistiger Ebene umfasst." (Leitsatz).
Ganz offensichtlich beißt sich dieser Ansatz mit der vorliegenden Entscheidung des BGH.
Es bleibt zu hoffen, dass der BGH die nächste Gelegenheit nutzen wird, um Schadensbegrenzung zu leisten und zu den sinnvolleren Überlegungen der Vorentscheidungen (insbesondere „Wiedergabe topografischer Informationen") zurückzukehren. Bis auf Weiteres müssen wir unseren Mandanten jedoch empfehlen, Patentanmeldungen für computerimplementierte Erfindungen eher beim Europäischen Patentamt als beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Heutzutage ist praktisch jeder Computer mit einer grafischen Benutzeroberfläche ausgestattet. Grafische Benutzeroberflächen erlauben es dem Benutzer, mittels eines Steuergerätes (z.B. einer Maus) grafische Symbole auf dem Bildschirm auszuwählen und zu manipulieren sowie Anwendungssoftware zu bedienen. Verbreitet wurden grafische Benutzeroberflächen in den 80er-Jahren vor allem durch den Apple Macintosh.
Mittlerweile sind grafische Benutzeroberflächen ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal von Geräten und Programmen - man denke nur an das iPhone oder die Suchmaske von Google. Doch wie können grafische Benutzeroberflächen vor Nachahmung geschützt werden? Kommen Urheberrecht, Geschmacksmuster und womöglich auch Patente und Marken in Frage?
Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt allgemein Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu zählen auch Computerprogramme. Die Frage ist allerdings, ob grafische Benutzeroberflächen als eine Art von Computerprogrammen zu verstehen sind. Laut einem jüngeren Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist dies nicht der Fall (EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - C-393/09). Nach Ansicht des EuGH stellen grafische Benutzeroberflächen keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar und genießen deshalb auch nicht keinen urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme.
Der EuGH stellte jedoch klar, dass eine grafische Benutzeroberfläche dennoch in den Genuss des allgemeinen Urheberrechtsschutzes kommen kann, sofern eine schöpferische Leistung vorliegt, d.h. wenn die Benutzeroberfläche ausreichend originell ist. Dieses Kriterium ist beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn die Gestaltung der Benutzeroberfläche durch ihre technische Funktion vorgegeben ist.
Anzumerken ist, dass Computerprogramme, durch welche grafische Benutzeroberflächen erzeugt werden, durchaus als solche urheberrechtlich geschützt sein können.
Geschmacksmuster
Geschmacksmuster schützen die zwei- oder dreidimensionale Gestaltung eines Gegenstands. Dazu zählen auch Benutzeroberflächen sowie die darin verwendeten grafischen Symbole.
Ein Blick in die Geschmacksmusterregister zeigt, dass es eine Vielzahl von eingetragenen Geschmacksmustern für grafische Benutzeroberflächen und darin verwendete Symbole gibt. Um bei den oben als Beispiele genannten Firmen zu bleiben, gibt es allein von Apple Hunderte eingetragener europäischer Geschmacksmuster für grafische Benutzeroberflächen. Google hat sich beispielsweise Symbole für die Steuerung (Vergrößerung und Navigation) von Karten in Google Maps schützen lassen.
Patente
Patentschutz ist für technische Erfindungen erhältlich. Dazu zählen auch Computerprogramme, vorausgesetzt sie lösen ein technisches Problem oder leisten einen technischen Beitrag. Kann diese Voraussetzung durch ein Computerprogramm, das eine grafische Benutzeroberfläche erzeugt, erfüllt sein?
Die Technische Beschwerdekammer des Europäische Patentamtes hat diese Frage bejaht. In der Entscheidung T643/00 führte die Beschwerdekammer aus, dass die Anordnung von Menuelementen auf einem Bildschirm durchaus ein technisches Problem lösen könne. Insbesondere könne das Problem darin liegen, einen Benutzer die Durchführung einer technischen Aufgabe zu erleichtern, wie beispielsweise dem Suchen und Herunterladen von Dateien.
Interessant an dieser Entscheidung ist auch die weitgehende Bemerkung der Beschwerdekammer, dass alle technischen Lösungen letztendlich das Ziel hätten, menschliche Tätigkeiten zu unterstützen oder ersetzen.
Mit anderen Worten kann ein Computerprogramm zur Erzeugung einer grafischen Benutzeroberflächen dann patentfähig sein, wenn es die Bedienung eines Computers vereinfacht oder verbessert, also beispielsweise weniger Arbeitsschritte erfordert oder schneller zu einem gewünschten Resultat führt.
Grundvoraussetzung ist natürlich hier wie auch bei allen anderen Erfindungen, dass die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, also z.B. nicht nur in einer naheliegenden Anordnung von Menuelementen besteht.
Schwierigkeiten kann die Abgrenzung von ästhetisch und „technisch" motivierten Merkmalen der Benutzeroberfläche bereiten. Im Zweifelsfalle dürfte es dem Patentanmelder obliegen, einen überraschenden technischen Effekt - d.h. beispielsweise eine nicht naheliegende Vereinfachung der Bedienbarkeit eines Computers - nachzuweisen und nach Möglichkeit bereits in der Patentanmeldung zu beschreiben.
Marken
Markenschutz ist für Kennzeichen erhältlich, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es ist durchaus denkbar, dass eine Benutzeroberfläche oder ein Teil davon diese Voraussetzung erfüllen kann. Beispielsweise ist es denkbar, dass die Suchmaske von Google auch ohne das Firmenlogo als solche und damit als Hinweis auf das Unternehmen Google d.h. die Herkunft der Suchmaske erkannt wird.
In der Tat ist Microsoft (wie soll es anders sein!) aktiv gewesen und hat sich u.a. das Hintergrundbild „Bliss" als EU-Marke schützen lassen (Markennummer 4024791).
In der Praxis dürften solche Fälle jedoch die Ausnahme sein. Das ändert aber nichts daran, dass grafische Elemente, die Teil einer grafischen Benutzungsoberfläche sind, eintragungsfähig sein können, wie z.B. die Symbole von Programmen oder „Apps".
Zusammenfassung und Empfehlung
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass grafische Benutzeroberflächen auf verschiedene Arten und Weisen geschützt werden können. Den effektivsten Schutz bieten Patente, da Patente die abstrakte Idee und nicht nur die konkrete Ausgestaltung schützen können. Marken bieten theoretisch einen zeitlich unbegrenzten Schutz, dürften aber in erster Linie für auf der Benutzeroberfläche verwendete grafische Symbole von Anwendungen interessant sein. Geschmacksmuster stellen die in der Praxis wohl am häufigsten genutzte Schutzmöglichkeit für grafische Benutzeroberflächen dar - und das bei relativ niedrigen Kosten.
Patentierung von Software
Unser Mitarbeiter Alvin Lam berichtet von einer erfolgreichen mündlichen Verhandlung vor der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes. In der Verhandlung ging es um die Patentfähigkeit einer Erfindung, die sich auf ein optimiertes paralleles Verarbeitungsverfahren zum Entfernen von Tabellen aus einer Datenbank bezog. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Tatsache, dass der in dem Verfahren verwendete Algorithmus an sich bekannt ist, allein nicht ausreiche, um die Erfindung nahezulegen. Insbesondere sei es nicht naheliegend gewesen, den Algorithmus auf das der Erfindung zu Grunde liegende Problem anzuwenden.
Dieser Fall bestätigt, dass Algorithmen patentierbar sind, wenn sie in einem technischen Kontext beansprucht werden, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Datenbank zum Zwecke der Speicheroptimierung.
Die vollständige Analyse kann in der Entscheidung T 0353/07 nachgelesen werden.
Rekordverdächtiger Einspruch
Die Jenkins Partner David Musker und Phlip Cupitt berichten von einem erfolgreichen Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1220114. Das Patent, das sich auf ein System zum elektronischen Datenaustausch für Rechnungen bezog, wurde in der das Einspruchsverfahren abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt widerrufen. Dieses Verfahren ist deshalb bemerkenswert, weil insgesamt 19 Parteien Einspruch gegen die Patenterteilung eingelegt hatten, was vermutlich einen neuen Rekord darstellt. Den bisherigen Rekord hielt das berühmt-berüchtigte Onkomaus-Patent der Harvard University, gegen das „nur" 17 Einsprüche erhoben wurden.
Über die Entscheidung G 3/08 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes berichteten wir bereits in unserem letzten Newsletter. G 3/08 war jedoch nicht die einzige bedeutende Entscheidung in diesem Jahr zur Frage der Patentierbarkeit von Software. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen die Entwicklungen im nun zu Ende gehenden Jahr zusammenfassen und die Praxis in verschiedenen Jurisdiktionen - nämlich Deutschland, Europa, den USA und Großbritannien - miteinander vergleichen.
1) Deutschland - Entscheidung des BGH „Dynamische Dokumentengenerierung"
In der Presse wurde diese Entscheidung mit Schlagzeilen wie „Bundesgerichtshof ebnet Weg für Softwarepatente" gefeiert. Letztendlich setzte der BGH jedoch seine bisherige Spruchpraxis fort und stellte bei der Gelegenheit klar, wann ein technisches Problem als mit „technischen Mitteln" gelöst anzusehen sei. Zur Erinnerung: Ein Computerprogramm ist nur dann patentfähig, wenn es eben diese beiden Voraussetzungen erfüllt, nämlich (i) wenn es ein technischen Problem löst und (ii) dies mit technischen Mitteln geschieht.
Im vorliegenden Fall betraf die Erfindung ein Programm zur Verarbeitung strukturierter Dokumente (z.B. im HTML-Format), die in einer Skriptsprache (z.B. Java) abgefasst waren. Mittels des Programms wurde das Problem gelöst, solche Dokumente auch auf Rechnern zu generieren, die wegen zu geringer Leistungsfähigkeit keine Installation einer Skriptsprachen-Laufzeitumgebung (z.B. Java Virtual Machine) gestatten. Das Problem wurde durch den Einsatz bestimmter Softwaremodule zur Erzeugung der Dokumente gelöst.
Das zu lösende Problem wurde als die bessere Ausnutzung der begrenzten Leistungsfähigkeit von Rechnern und damit als technisch angesehen. Außerdem wurde die Lösung des Problems als Lösung mit technischen Mitteln angesehen. Das Programm diente zwar der Dokumentengenerierung. Dabei wurde aber die Gesamtarchitektur des Datenverarbeitungssystems mit seiner Hard- und Software und deren unterschiedliche Eigenschaften und Fähigkeiten berücksichtigt.
Der BGH stellte fest, dass ein Problem als mit technischen Mitteln gelöst anzusehen ist, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(A) Der Ablauf des Programms wird durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt, oder
(B) das Programm nimmt Rücksicht auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage.
Die Entscheidung ist zu begrüßen und schafft die Grundlage für eine weitere Annäherung der Erteilungspraxis des DPMA und des EPA.
2) USA - Entscheidung des US Supreme Court „Bilski"
Bisher galt, dass viele softwarebasierte Erfindungen, einschließlich Geschäftsmethoden, die in Europa mangels Technizität als nicht patentfähig galten, zumindest in den USA geschützt werden konnten. Vormals galten alle Computerprogramme, die ein „nützliches, konkretes und fassbares Ergebnis" lieferten, als patentfähig. Später versuchte der US Court of Appeals for the Federal Circuit einen umfassenden Test - den sogenannten „machine or transformation test" zu entwickeln, um patentfähige Erfindungen von nicht-patentierbaren abstrakten Ideen zu unterscheiden. Nach dem „machine or transformation test" war eine Erfindung dann als patentierbar anzusehen, wenn sie (1) an eine bestimmte Vorrichtung gebunden war, oder (2) einen bestimmten Gegenstand in einen anderen Zustand oder Gegenstand überführte.
In der vorliegenden „Bilski" -Entscheidung wies der US Supreme Court den „machine or transformation test" als alleinigen Test zurück. Allerdings sei dieser weiterhin ein nützliches Hilfsmittel („useful and important clue" ).
Darüber hinaus stellte der US Supreme Court fest, dass Geschäftsmethoden nicht kategorisch vom Patentschutz ausgeschlossen seien.
Die der Entscheidung zu Grunde liegende Erfindung von Bilski wies der US Supreme Court jedoch als abstrakte, nicht patentfähige Erfindung zurück. Die Erfindung bezog sich auf ein Verfahren zur Absicherung (hedging) gegen Risiken beim Kauf von Rohstoffen.
Seit dieser Entscheidung hat das US-Patentamt neue, vorläufige Richtlinien für die Prüfung von (u.a.) Computerprogrammen herausgegeben. Danach sind beispielsweise Verfahren, die auf einer Vorrichtung ausgeführt werden, oder durch die ein Gegenstand verändert wird, als patentfähig anzusehen. Umgekehrt gelten allgemeine Konzepte oder Theorien - beispielsweise wirtschaftliche Praktiken (Hedge Fonds) oder mathematische Algorithmen - als abstrakte, nicht patentfähige Ideen.
Inzwischen sind uns bereits einige Entscheidungen zur Kenntnis gelangt, die auf eine restriktivere Erteilungspraxis des US-Patentamtes hinweisen. So wurden in einigen Entscheidungen sogenannte „Beauregard" -Ansprüche zurückgewiesen, d.h. Ansprüche, die auf ein maschinenlesbares Medium mit einem Computerprogramm gerichtet sind, und die in Europa mittlerweile grundsätzlich als gewährbar erachtet werden (T 424/03 (Microsoft), s.u.).
Nichtsdestotrotz werden in den USA auch weiterhin Erfindungen patentiert werden - z.B. „konkrete Geschäftsmethoden" - die in Europa mangels Technizität nicht patentiert werden können. Die neuere Praxis des US-Patentamtes deutet allerdings darauf hin, dass es in Zukunft mehr denn je auf eine sorgfältige Formulierung der Patentansprüche ankommen wird.
3) Europa - Entscheidung G 3/08 der Großen Beschwerdekammer des EPA
Nach anfänglicher Euphorie über die Bekräftigung der bisherigen Entscheidungspraxis des EPA überwiegt inzwischen das Gefühl, dass die Große Beschwerdekammer womöglich eine Chance verpasst hat, den Begriff der Technizität präziser auszulegen.
Zur Erinnerung: nach geltender Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes ist eine computer-implementierte Erfindung grundsätzlich patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag leistet oder auf technischen Überlegungen beruht.
Immerhin nutzte die Große Beschwerdekammer die Gelegenheit, den früheren „Beitragsansatz" zugunsten des neueren „Hitachi" -Tests (T 258/03 - Auktionsverfahren) zurückzuweisen. Danach gilt jede Erfindung, die irgendein technisches Mittel einsetzt, als Erfindung im Sinne von Artikel 52(1) EPÜ. Allerdings können bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nur technische Merkmale berücksichtigt werden.
Darüber hinaus bestätigte die Große Beschwerdekammer T 424/03 (Microsoft), wonach Ansprüche auf ein maschinenlesbares Medium mit einem Computerprogramm grundsätzlich gewährbar sind (natürlich vorausgesetzt das Computerprogramm leistet einen technischen Beitrag oder beruht auf technischen Überlegungen).
Wie in „Dynamische Dokumentengenerierung" des BGH dreht sich letztendlich also alles um den Technikbegriff, der weder im deutschen Patentgesetz noch in der Europäischen Patentübereinkunft definiert ist.
4) Großbritannien - die spinnen, die Briten?
Obwohl es in diesem Jahr keine vergleichbare „bahnbrechende" Entscheidung zu berichten gab, lohnt sich ein Blick auf die britische Praxis, nicht zuletzt weil der Verweis der damaligen Präsidentin des EPA, Alison Brimelow (vormals Leiterin des Britischen Patentamtes), der zu der oben beschriebenen Entscheidung G 3/08 führte, vermutlich durch die Entscheidung Aerotel/Macrossan des UK Court of Appeal ausgelöst wurde. In dieser Entscheidung hatte Lord Justice Jacob die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungspraxis des EPA nicht mit dem EPÜ vereinbar sei.
Die Aertoel/Macrossan-Entscheidung ist aber vor allem deshalb bemerkenswert, weil darin der folgende vier-Schritte-Test entwickelt wurde, den das Britische Patentamt heute zur Prüfung aller softwarebasierten Erfindungen verwendet:
1. „Konstruktion" (d.h. Interpretation) des Anspruches
2. Feststellen des Beitrages der Erfindung zum Stand der Technik
3. Überprüfen, ob der Beitrag zu einer der Ausnahmen vom Patentschutz zählt, z.B.
• Mathematische Algorithmen als solche
• Computerprogramme als solche
• Wiedergabe von Information als solche
4. Überprüfen, ob der Beitrag technischer Natur ist
Somit stimmt die gegenwärtige britische Praxis nicht mit der des Europäischen Patentamtes überein (auch wenn beide Herangehensweisen oft das gleiche Ergebnis liefern). Vielmehr entspricht der britische Ansatz dem früheren, durch G 3/08 endgültig verworfenen „Beitragsansatz" (s.o.). Dies ist nicht nur deshalb bedauerlich, da ja auch europäische Patente mit Wirkung in Großbritannien in einem britischen Nichtigkeitsverfahren nach britischen Maßstäben beurteilt werden müssen. Auch was die Erteilung von Patenten angeht, ist die derzeitige britische Praxis derzeit vergleichsweise restriktiv.
Übrigens macht eine Lektüre dieser und anderer Entscheidungen der englischen Gerichte wieder einmal deutlich, dass es durchaus möglich ist, auch Gerichtsurteile gut verständlich und mit Esprit zu gestalten!
5) Zusammenfassung
War 2010 ein gutes Jahr für die Patentierung von Software? Nun, die oben beschriebenen Entscheidungen des BGH und der Großen Beschwerdekammer des EPA haben sicherlich zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit beigetragen. In den USA bleibt abzuwarten, wie das US-Patentamt die Entscheidung des US Supreme Court umsetzt - es deutet sich jedoch bereits an, dass den Anmeldern ein für US-Verhältnisse rauerer Wind entgegen schlagen wird. Und die Briten machen vorerst (wie immer) ihr eigenes Ding, was allerdings nur in seltenen Fällen zu dramatisch abweichenden Ergebnissen führen dürfte.
Erfindern und Patentanmeldern bleibt wohl oder übel nichts anderes übrig, als sich diese Unterschiede bei der Auswahl der geeigneten Anmeldestrategie zu Nutze zu machen. Die geeignete Formulierung der Patentansprüche ist und bleibt essentiell. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!
In der mit Spannung erwarteten Entscheidung G 3/08 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes die bestehende Praxis hinsichtlich der Patentierung computer-implementierter Erfindungen bestätigt.
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes war durch die Präsidentin des Europäischen Patentamtes aufgefordert worden, die bisherige Rechtsprechung zur Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen zu überprüfen. Der Grund für diesen Verweis an die Große Beschwerdekammer lag in einer angeblichen Widersprüchlichkeit der bisherigen Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern. Vielerorts wurde jedoch spekuliert, dass der Verweis aufgrund politischen Druckes in Folge der hitzigen Debatte über „Softwarepatente" zu Stande gekommen war. (Über ein Beispiel solch eines kontrovers diskutierten „Softwarepatentes" - dem „Oneclick-Patent" von Amazon - berichteten wir in unserem letzten Newsletter).
In ihrer Entscheidung hat die Große Beschwerdekammer nun deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es allein Sache der Beschwerdekammern sei, die Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens auszulegen. Obwohl es in der Macht der Präsidentin liege, Fragen zur Rechtsprechung an die Große Beschwerdekammer zu verweisen, dürfe dies nur geschehen, wenn Widersprüche in der bisherigen Rechtsprechung vorlägen, die es dem Europäischen Patentamt schwierig oder gar unmöglich machten, eine einheitliche Erteilungspraxis zu befolgen.
Für die vorliegende Entscheidung führte die Große Beschwerdekammer eine detaillierte Überprüfung der einschlägigen Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern durch und kam zu dem Ergebnis, dass Divergenzen zwar vorlägen, diese aber im Rahmen der üblichen Fortentwicklung der Rechtsprechung blieben und nicht die Fähigkeit des Europäischen Patentamtes, nach einheitlichen Grundsätzen Patente zu erteilen, beeinträchtigten.
Aus diesem Grund wurde der Verweis als unzulässig verworfen.
Die Große Beschwerdekammer lehnte es ausdrücklich ab, den Begriff der Technizität auszulegen. Zur Erinnerung: nach geltender Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes ist eine computerimplementierte Erfindung grundsätzlich patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag leistet, der über die übliche Interaktion zwischen Software und darunterliegender Hardware hinausgeht. Eine allgemeingültige Definition des Begriffes „technisch" gibt es aber weder in den Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens noch in der einschlägigen Rechtsprechung, so dass es nicht verwundert, dass die Große Beschwerdekammer es vermied - ohne dazu gezwungen zu sein - nun eine Definition einzuführen. Als Folge dessen verbleibt auch in Zukunft eine gewisse Unsicherheit in der Erteilungspraxis zu computer-implementierten Erfindungen. (Andererseits hat sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach und mit bescheidenem Erfolg an der Definition des Technizitäts-Begriffes versucht).
Dennoch muss die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer begrüßt werden, da sie die inzwischen - trotz aller Schwierigkeiten - etablierte Erteilungspraxis des Europäischen Patentamtes bekräftigt und somit die Einschätzung der Erteilungschancen einer Patentanmeldung für eine computer-implementierte Erfindung erleichtert.
Als nächstes erwarten wir mit Spannung die nun anstehende Entscheidung des US Supreme Court im Fall „Bilski", die sich mit den Patentierungsvoraussetzungen von Softwareerfindungen in den USA befassen wird. Watch this space!
Patente und Geschmacksmuster bieten einen effektiven Schutz von technischen Erfindungen bzw. äesthetischen Gestaltungen. Doch auch ohne ein eingetragenes Schutzrecht gibt es Schutz vor Nachahmung. Auf EU-Ebene gibt es das nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster. Nach deutschem gibt es ein allgemeines Verbot von Nachahmungen, die den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs widersprechen. Der Bundesgerichtshof BGH hatte nun in seiner Entscheidung „LIKEaBIKE" wieder einmal die Gelegenheit, anhand eines anschaulichen Falles einige Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsverbotes klarzustellen.
Die Nachahmung eines Produktes ist wettbewerbswidrig, wenn das Produkt „wettbewerbliche Eigenart" aufweist und die Nachahmung unlauter ist. Um eine wettbewerbliche Eigenart aufzuweisen, muss das Produkt besondere Merkmale aufweisen, die auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Produktes hinweisen. Allerdings können technisch notwendige Merkmale keine wettbewerbliche Eigenart begründen - eben weil sie notwendig sind und deshalb auf sie nicht ohne technischen Nachteil verzichtet werden kann.
Die Nachahmung eines Produktes mit wettbewerblicher Eigenart ist wettbewerbswidrig, wenn unlautere Umstände hinzutreten, d.h. beispielsweise wenn keine geeigneten zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um einer möglichen Verwechslung der Produkte hinsichtlich Herkunft oder Besonderheiten vorzubeugen.
Im vorliegenden „LIKEaBIKE" -Fall handelte es sich bei dem nachgeahmten Produkt um ein aus Holz gefertigtes Laufrad für Kleinkinder. Das Design des Produktes zeichnet sich u.a. durch die Gestaltung des windschnittig erscheinenden Holzrahmens sowie die flächige Lenkergabel mit Durchtrittsöffnung für den Holzrahmen aus. Eben diese Merkmale waren - mit geringfügigen Abwandlungen - auch in der Nachahmung verwirklicht. Im sich anschließenden Verletzungsprozess berief sich die Beklagte jedoch darauf, dass einige dieser Merkmale - insbesondere die Gestaltung der Gabel - technisch notwendig seien und deshalb übernommen werden könnten. Der BGH wies dies zurück. Die Merkmale seien zwar technisch bedingt, aber in dieser konkreten Ausgestaltung technisch nicht zwingend notwendig. Vielmehr bestanden technisch gleichwertige Ausweichmöglichkeiten, durch die die Gefahr der Täuschung über die Herkunft des Produktes auf zumutbare Weise hätte vermieden werden können.
Zusammengefasst bleibt festzustellen, dass neben eingetragenen Schutzrechten auch das deutsche Wettbewerbsrecht einen effektiven Schutz vor Nachahmungen technischer oder ästhetischer Gestaltungen bietet, wobei es bei technischen Gestaltungen u.a. darauf ankommt, ob die besonderen, wettbewerblich eigenartigen Merkmale nur technisch bedingt oder auch technisch zwingend notwendig sind.
2003 - auf dem Höhepunkt der hitzigen Debatte über die Patentierbakeit von Software - erteilte das Europäische Patentamt ein Patent für eine Erfindung zur automatisierten Bearbeitung von Geschenkbestellungen über das Internet. Bekannt wurde das Patent als „Oneclick" -Patent. Insbesondere für die Gegner von „Softwarepatenten" symbolisierte dieses Patent die angeblich verbreitete Praxis der Erteilung von Patenten für nicht-technische Trivialerfindungen.
In der Tat erscheint es aus heutiger Sicht auf den ersten Blick erstaunlich, dass der folgende Patentanspruch 1 damals für patentfähig erachtet wurde:
Verfahren in einem Computersystem zum Bestellen eines Geschenks zur Lieferung von einem Geschenkgeber zu einem Empfänger, wobei das Verfahren aufweist:
Empfangen eines Hinweises von dem Geschenkgeber, dass das Geschenk zu dem Empfänger geliefert werden soll, und einer elektronischen Mail-Adresse des Empfängers; und
Senden eines Hinweises auf das Geschenk und die empfangene elektronische Mail-Adresse zu einem Computersystem fur Geschenklieferungen, wobei das Computersystem fur Geschenklieferungen eine Lieferung des Geschenks koordiniert durch:Senden einer elektronischen Mail-Nachricht, die an die elektronische Mail-Adresse des Empfängers adressiert ist, wobei die elektronische Mail-Adresse den Empfanger auffordert, Lieferungsinformation umfassend eine Postadresse für das Geschenk bereitzustellen;
Beim Empfangen der Lieferungsinformation, elektronisches lnitiieren einer Lieferung des Geschenks in Übereinstimmung mit der empfangenen Lieferungsinformation.
Nach Erteilung des Patentes wurde von mehreren Parteien - wohl in erster Linie aus politischen Gründen - Einspruch gegen die Patenterteilung erhoben, was letztendlich zum Widerruf des Patentes führte.
Nun hat die Beschwerdeinstanz des Europäischen Patentamtes den Widerruf des Patentes bestätigt. Zugleich wurde aber eine geänderte Version der Patentansprüche zur neuerlichen Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Es ist durchaus möglich, dass das Patent danach in abgeänderter Form aufrechterhalten wird. Allerdings enthalten die angepassten Ansprüche zahlreiche zusätzliche technische (und nicht-technische) Merkmale, die wenig mit der durch den Namen „Oneclick" -Patent suggerierten Grundidee gemein haben.
Diese Historie eines einzelnen Patentes repräsentiert nicht nur die z.T. hitzige Debatte über die Patentierbarkeit von Software im vergangenen Jahrzehnt, sondern belegt auch, dass die Kontrollinstanzen des Europäischen Patentsystems funktionieren. Vor diesem Hintergrund darf man um so gespannter auf die Grundsatzentscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes zur Patentierung computerimplementierter Erfindungen sein, mit der in nicht allzu ferner Zukunft zu rechnen ist.
In den USA hat das „Oneclick" -Patent die Nachprüfung im Übrigen ohne größere Anpassungen überstanden. Dort ist die Erteilungspraxis in Bezug auf Software-Erfindungen nach wie vor weniger restriktiv als in Europa.
Man muss nicht Benzin im Blut haben, um den Werbeslogan „Vorsprung durch Technik" zu kennen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes EuGH ist ein derartiger Werbeslogan als Marke eintragungsfähig.
Demnach steht es der Eintragungsfähigkeit eines Werbeslogans nicht entgegen, dass er von Haus aus anpreisend ist. Allerdings muss der Werbeslogan auch eine gewisse Originalität aufweisen, einen Interpretationsaufwand erfordern, und bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. All dies ist bei „Vorsprung durch Technik" nach Ansicht des EuGH der Fall.
Der EuGH bemerkte auch, dass es sich bei „Vorsprung durch Technik" um einen berühmten Slogan handele - übrigens nicht nur im Inland. Schließlich wurde der Slogan sogar in Songs von Blur (Parklife - „it's got nothing to do with your ‚Vorsprung durch Technik' you know" ) und U2 (Zooropa - „Zooropa... Vorsprung durch Technik" ) zitiert.
Darin spiegelt sich wieder, dass die Eintragungsfähigeit eines Slogans in der Praxis auch in Zukunft von dessen Bekanntheitsgrad abhängen kann. Ein neu geschaffener - d.h. unbekannter - Slogan kann bereits eintragungsfähig sein, insbesondere wenn er ausreichend unterscheidungskräftig ist und von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden kann. Umgekehrt kann jedoch auch ein rein anpreisender Slogan eintragungsfähig sein, wenn er sich durch umfangreiche Benutzung (Werbung) einprägt - wie beispielsweise der McDonalds-Slogan „ICH LIEBE ES" .
Man darf gespannt sein, ob es Volkswagen womöglich eines Tages gelingt, den Slogan „Das Auto" als Marke eintragen zu lassen - mindestens ein vergeblicher Versuch wurde jedenfalls bereits unternommen. Vielleicht würde ja die Verwendung des Slogans in den Songs berühmter Rockbands helfen...
In seiner Entscheidung „Orange Book-Standard" (GRUR 2009, 694) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Verweigerung einer Lizenz durch einen Patentinhaber mit marktbeherrschender Stellung rechtswidrig sein kann. Die Verweigerung ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn sie den Lizenzsucher gegenüber anderen Unternehmen diskriminiert, d.h. wenn der Patentinhaber von dem Lizenzsucher ohne sachlichen Grund höhere Lizenzgebühren als von anderen Unternehmen fordert. Ist dies der Fall, so kann der Lizenzsucher den sogenannten Einwand der Zwangslizenz geltend machen und eine Lizenz zu „fairen" Bedingungen durchsetzen.
In dem vorliegenden Fall handelte es sich um ein Grundlagenpatent von Philips, das von jedem Hersteller handelsüblicher beschreibbarer CDs beachtet werden muss, um mit dem sogenannten Orange Book-Standard konform zu sein, und das Philips deshalb eine marktbeherrschende Stellung verschafft. Nachdem Philips eine Lizenz zu vermeintlich angemessenen Konditionen verweigert hatte, begannen eine Reihe von Herstellern die unlizenzierte Nutzung. In der sich anschließenden Klage wegen Patentverletzung erhoben die Hersteller den sogenannten Zwangslizenzeinwand, wonach die Benutzung der patentierten Erfindung aus technischen Gründen zur Erlangung der Konformität mit dem Orange Book-Standard notwendig und der Patentinhaber deshalb aus kartellrechtlichen Gründen zur Vergabe einer Lizenz verpflichtet sei. Mit anderen Worten wird mit dem Zwangslizenzeinwand geltend gemacht, dass ein Zwang zur Lizenzierung besteht und Ansprüche wegen Patentverletzung nicht durchsetzbar sind.
Der BGH befand den Zwangslizenzeinwand für grundsätzlich zulässig. Allerdings gibt die Ablehnung einer Lizenzvergabe dem Lizenzsucher nicht automatisch das Recht, die patentierte Erfindung ohne Weiteres zu nutzen. Vielmehr muss sich der Lizenzsucher auch wie ein vertragstreuer Lizenznehmer verhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Lizenzsucher ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages macht, welches der Patentinhaber nicht ablehnen kann, ohne gegen geltendes Kartellrecht zu verstoßen (beispielsweise durch Diskriminierung gegenüber bestehenden Lizenznehmern). Anschließend muss der Lizenzsucher sich trotz Lizenzverweigerung so verhalten, als wäre ein Lizenzvertrag zustande gekommen, d.h. es müssen Rechnung gelegt und angemessene Lizenzgebühren gezahlt oder zumindest hinterlegt werden.
Im vorliegenden Fall hatten die Nutzer des Philips-Patentes diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weswegen Philips mit der Klage Erfolg hatte.
Kommentar
Der Einwand einer Zwangslizenz ist vor allem hinsichtlich der möglichen Verletzung von Patenten relevant, die sich auf einen Industriestandard beziehen, da hier dem Patentinhaber oft eine marktbeherrschende Stellung zukommt. Industriestandards werden in der Regel von Normierungsorganisationen gesetzt (z.B. ETSI), können sich aber auch durch übereinstimmendes Verhalten mehrerer Unternehmen von alleine herausbilden (sog. de facto Standards - beispielsweise SMS). Ohne marktbeherrschende Stellung entfällt die Möglichkeit des Zwangslizenzeinwands von vorne herein. Es ist jedoch zu beachten, dass die Durchsetzung von Patentrechten auch bei marktbeherrschender Stellung an sich nicht rechtswidrig ist. Vielmehr muss ein Missbrauch vorliegen, wie beispielsweise die genannte grundlose Diskriminierung einzelner Unternehmen.
Problematisch erscheint auf den ersten Blick die Festlegung einer angemessenen Lizenz, da der Lizenzsucher ja erreichen möchte, dass der Patentinhaber sein Angebot nicht ohne Rechtsmissbrauch ablehnen kann. Um diese Problematik zu entschärfen, hat der BGH vorgesehen, dass der Lizenzsucher statt einer bestimmten Lizenzgebühr eine nicht bezifferte, vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr anbieten und gleichzeitig einen angemessenen Betrag hinterlegen kann. Dies verpflichtet den Patentinhaber zur Annahme des Angebots und zur Bestimmung der Lizenzgebühr. Nötigenfalls muss die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr dann noch gerichtlich festgestellt werden.
Das OLG München hat entschieden, dass Markeninhaber ihren Abnehmern Verkaufsbeschränkungen auferlegen können, um den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen zu verhindern (Az.: U (K) 4842/08). Voraussetzung ist, dass hierfür sachliche Gründe vorliegen, wie beispielsweise Qualitätssicherung.
In dem vorliegenden Fall hatte der Sportartikelhersteller Amer - Inhaber von Marken wie Salomon, Atomic und Wilson - seine Händler durch AGBs dazu verpflichtet, weder die Ware selbst über eine Internet-Auktionsplattform zu verkaufen, noch sie an Dritte zu verkaufen, die über eine solche Plattform vertreiben. Als Grund wurde vorgebracht, dass nur so das Prestige der Marke gewahrt und sichergestellt werden könne, dass Fachhändler die Qualitätsstandards des Hersteller einhielten.
Die Wettbewerbszentrale als Klägerin beanstandete die Klauseln als kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und begehrte Unterlassung.
Die Richter wiesen die Klage zurück. Die Klauseln stellten darauf ab, den Vertrieb über Online-Auktionsplattformen auszuschließen. Zwar sei das umfassende Verbot, über das Internet zu vertreiben, eine unzulässige Kundenkreisbeschränkung (Art. 4 b) Vertikal-GVO). Hier würde jedoch nicht ein gesamter Kundenkreis ausgeschlossen, denn die Nutzer von Online-Auktionsplattformen könnten nicht als Gruppe von Kunden definiert werden. Vielmehr würde lediglich ein einzelner Vertriebskanal für die Händler ausgeschlossen. Andere Vertriebswege, die den Qualitätsanforderungen des Herstellers entsprächen - z.B. die eigenen Webseiten der Händler - stünden weiterhin offen. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes - wie beispielsweise die Sicherstellung von Qualitätsanforderungen - sei eine solche Beschränkung zulässig.
Diese Entscheidung zeigt, dass Markeninhaber die Möglichkeit haben, den Vertrieb ihrer Produkte über das Internet zu steuern und damit das Ansehen ihrer Marke zu schützen.
In einer analogen Entscheidung entschied der Europäische Gerichtshof (23.04.08, Az.: C-59/08) im Streit zwischen Copaq SA und Christian Dior letztes Jahr, dass der Markeninhaber den Weiterverkauf seiner Markenware über bestimmte Vertriebskanäle - z.B. Discounter - vertraglich ausschließen dürfte.
Dass diese Entwicklung den Vertretern der Auktionsplattformen nicht zusagt, liegt auf der Hand. So legte eBay Mitte September 09 der Europäischen Kommission eine Petition mit über 750.000 Unterschriften vor, um eine Änderung des EU-Wettbewerbsrechts zu erreichen. Ziel der Petition ist es, Markeninhaber daran zu hindern, den Verkauf ihrer Produkte über Auktionsplattformen pauschal zu verbieten, und Beschränkungen nur dann zuzulassen, wenn sie ausschließlich auf objektiven und transparenten Kriterien basieren, die nachweislich vorteilhaft für den Verbraucher sind.
Nun ist Brüssel gefragt. Soll weiterhin der Markeninhaber geschützt werden, mit seinen Bedürfnissen nach Qualitätssicherung und einem gewissen Standard an Verkaufspräsentation und -beratung? Oder sollen sämtliche Produkte - einschließlich Luxus- und beratungsintensive Artikel - über Auktionsplattformen verfügbar sein, wo sie womöglich kaum mehr von Plagiaten zu unterscheiden sind? Entscheiden Sie selbst.
Michael Jackson war nicht nur Sänger, Komponist und Urheber neuer Tanzstile - er wusste auch, sich das Patentsystem zu Nutze zu machen. Die Fans von Michael Jackson werden sich an das Musikvideo zu Smooth Criminal erinnern, in dem der Sänger sich zusammen mit seinen Tänzern nach vorne beugt und scheinbar über die Schwerkraft hinwegsetzt. Michael Jackson erfand nicht nur diesen „Move" - er patentierte den Antigravitationsschuh gleich mit dazu (US-Patent Nr. 5255452 „Method and Means for Creating Anti-Gravity Illusion"). Mit dem Schuh konnte die Tanzeinlage nicht nur in Musikvideos gezeigt werden - wo sie noch vermutlich mit Hilfe von Drahtseilen ermöglicht wurde - sondern auch bei Live-Konzerten, wie angeblich erstmalig beim Auftaktkonzert der Dangerous-Tour in Bukarest geschehen. Wie in dem Video gut zu sehen, betritt ein neuer Tänzer die Bühne, während sich der Bereich um Michael Jackson herum verdunkelt - wahrscheinlich, um das Einrasten des Antigravitationsschuhs zu verbergen. Nach Beendigung des „Anti Gravity Lean" ist zu sehen, wie die Tänzer sich durch einen Schritt zurück wieder in die ordentliche Welt der Schwerkraft begeben. Wären nur alle Patente so anschaulich!
Unter Ideenmanagement versteht man Prozesse, durch die Ideen von Mitarbeitern – insbesondere Erfindungen - systematisch erfasst und verwertet werden. Idealerweise beinhalten diese Prozesse Mechanismen, durch die der Erfindergeist von Mitarbeitern aktiv gefördert und in die gewünschte Richtung gelenkt wird.
Nachfolgend möchten wir Ihnen fünf zentrale Elemente eines erfolgreichen Ideenmanagements vorstellen:
1) Dokumentieren
Alle Mitarbeiter – insbesondere in Entwicklungsabteilungen – sollten dazu angehalten sein, Erfindungen und Verbesserungsvorschläge zu dokumentieren. Dafür sollte ein einheitliches und einfaches Formular verwendet werden, auf dem Einzelheiten der Erfindung festgehalten werden können. Dazu zählen insbesondere die Aufgabenstellung bzw. das technische Problem, welches der Erfindung zu Grunde liegt, sowie eine kurze Erklärung, wie die Aufgabe bzw. das Problem gelöst wird.
2) Erfassen
In regelmäßigen Abständen – beispielsweise einmal im Quartal – sollten alle Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung zusammenkommen, um Ihre Erfindungen zu präsentieren und gemeinsam zu besprechen. Oft entstehen gerade hierbei zusätzliche Erkenntnisse und Verbesserungsvorschläge, die bei der späteren Be- und Verwertung von Nutzen sein können. Ein designierter Mitarbeiter sollte alle Erfindungen dokumentieren.
3) Bewerten
Im nächsten Schritt sollte eine Bewertung stattfinden. Dabei sollten wirtschaftliche und technologische Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere:
Innerhalb jeder dieser Kategorien können Punkte vergeben werden, die zusammen eine Gesamtpunktzahl bzw. den „Wert" der Erfindung ergeben. Abhängig von dem Wert kann die Erfindung einer von mehreren Kategorien zugeordnet werden, beispielsweise
Kategorie 1: Schlüsselerfindungen
Kategorie 2: Standarderfindungen
Kategorie 3: einfachere Verbesserungsvorschläge
4) Schützen
Für jede dieser Kategorien sollte eine Anmeldestrategie festgelegt sein. Beispielsweise kann für „Schlüsselerfindungen" Schutz in allen bestehenden und potentiellen Märkten vorgesehen werden (z.B. Europa, USA, China). Standarderfindungen können in Kernmärkten geschützt werden (z.B. Deutschland, Großbritannien, USA). Einfachere Verbesserungsvorschläge können beispielsweise nur für Gebrauchsmusterschutz in Deutschland vorgesehen werden.
Abhängig von der Technologie und der geplanten Verwertung können gewisse Erfindungen auch für einen Schutz durch Geheimhaltung vorgesehen werden.*
5) Belohnen
Nach dem Arbeitnehmererfindergesetz haben Arbeitnehmererfinder Anspruch auf Vergütung für Ihre Erfindung(en). Die Höhe der Vergütung kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Aus dieser Pflicht sollte eine Tugend gemacht werden. Moderne Unternehmen verfügen deshalb über „Incentive"-Programme, nach denen Mitarbeiter abhängig vom Wert (s.o.) oder Erfolg einer Erfindung unterschiedlich hoch vergütet werden. Dadurch lassen sich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Mitarbeiter werden entsprechend ihrer Leistung für das Unternehmen belohnt. Gleichzeitig wird ein Anreiz für weitere Erfindungen geschaffen, und zwar insbesondere Erfindungen, die einen hohen Wert für das Unternehmen haben.
*Fordern Sie zu diesem Thema unsere Veröffentlichung „Patente vs. Geheimhaltung" unter Munich@Jenkins.eu an.
Längst ist bekannt, dass Marken Vermögenswerte darstellen. Da ist es nicht verwunderlich, dass manch einer von erfolgreichen Marken profitieren will, ohne an der Schaffung dieses Wertes beteiligt gewesen zu sein. Doch die Rechtsprechung hat sich darauf eingestellt.
Immer wieder kommt es vor, dass eine Marke in einem bestimmten Land erfolgreich benutzt wird, und ein Dritter sich daraufhin diese Marke in einem anderen Land eintragen lässt.
Normalerweise ist gegen diese Praxis nichts einzuwenden, denn erstens gilt das Prioritätsprinzip – wer zuerst anmeldet, bekommt den Schutz. Zweitens gilt der Territorialitätsgrundsatz, wonach grundsätzlich nichts dagegen spricht, beispielsweise in Deutschland eine Marke einzutragen, die bereits im Ausland benutzt wird. Eine Marke entfaltet nämlich nur in demjenigen Land Rechtswirkungen, in dem sie eingetragen (oder anderweitig entstanden) ist. Dies bedeutet, dass aus einer ausländischen Marke in Deutschland grundsätzlich keine Ansprüche gegen vermeintliche Verletzer abgeleitet werden können.
Von diesem Grundprinzip wird jedoch im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung ausnahmsweise abgewichen. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 38/05) vor, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.
Es muss nicht mehr der einzige Beweggrund sein, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Auch eine eigene Benutzungsabsicht hilft dem Eintragenden nicht, wenn die Behinderung des Wettbewerbers das wesentliche Motiv ist (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000).
Eine ähnliche Problematik des unrechtmäßigen Profitierens bzw. der rechtswidrigen Behinderung ergibt sich beim Cybersquatting. Hier sichert sich jemand die Domain eines bereits erfolgreich etablierten Zeichens, um dem Inhaber der Marke zuvor zu kommen und diesem die Domain für ein hohes Entgelt zu verkaufen. Die Gerichte stellen sich auf diese Rechtsmissbräuche ein und ahnden sie entsprechend. So sah das OLG München die Domain rollsroyce.de als eine Verletzung des Firmenschlagworts Rolls Royce (OLG München, Az: 6 U 4484/98). Madonna.com für eine pornografische Webseite wurde vom Schiedsgericht der WIPO untersagt, da der Werbewert der Künstlerin Madonna in unlauterer Weise ausgenutzt wurde.
Link zur Madonna Entscheidung.
Auch andere missbräuchliche Methoden wie Typosquatting werden nicht mehr gebilligt. Typosquatting beispielsweise ist eine Form von Cybersquatting, die darauf beruht, dass versehentlich die Web-Adresse falsch eingetippt wird, woraufhin man auf eine alternative Seite geführt wird, die dem Typosquatter gehört. Oft enthalten diese Seiten dann ein Konkurrenzangebot, manchmal aber auch unpassende Werbung oder sonstige Inhalte. So handelt es sich gemäß dem Schiedsgericht der WIPO bei amazong.de, duetschebank.com und wwwviagra.com um Verletzungen der Marken Amazon, Deutsche Bank und Viagra.
Link zur Amazon Entscheidung.
Link zur Viagra Entscheidung.
Link zur Deutsche Bank Entscheidung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Domains registriert, die aus den Namen oder Titeln fremder Unternehmen gebildet sind, rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er diese Domains registrieren lässt, um die Namensträger zum Abkaufen der Domains zu bewegen – sogenanntes Domaingrabbing. Beispiele hierfür waren: stern-tv.de, diebundesliga.de, hackerpschorr.de, praline-tv.de etc (OLG Frankfurt, As 6 U 31/00).
Man kann also erkennen, dass die Rechtsprechung sich darauf eingestellt hat, dass sich im harten Konkurrenzkampf rechtsmissbräuchliche Praktiken entwickeln, die entsprechend zu be- und verurteilen sind.
Allerdings sollte sich auch der Markeninhaber auf solche Praktiken entsprechend einstellen, und die (womöglich kostspielige) Durchsetzung vor Gericht nur als letzten Ausweg betrachten. Insbesondere sollte der Markeninhaber regelmäßig überprüfen, wo und wie er seine bestehenden Kennzeichen eintragen lässt; ob er „Defensivmarken" (d.h. Marken, die die Konkurrenz auf Distanz halten) oder „Vorratsmarken" (d.h. Marken, die in Zukunft womöglich genutzt werden können) eintragen lassen will; welche Domains er erwerben soll; wie mögliche Kollisionen überwacht und verfolgt werden sollen; etc.
In den USA wurde im März 2009 die Eintragung der weltberühmten und legendären Gitarrenformen von Fender abgelehnt. Und das, obwohl diese Gitarren seit zwei Generationen ein Objekt der Begierde darstellen und selbst viele musikalische Laien die Form der Fender Stratocaster und Telecaster erkennen.
Fender Musical Instruments Corp wollte drei seiner Gitarrenformen im Jahr 2003 zur Eintragung bringen. Dafür legte sie Beweise vor, dass diese Formen durch die Benutzung über fünf Dekaden Unterscheidungskraft erlangt hätten. 17 Hersteller und Händler konkurrierender Gitarren legten Widerspruch dagegen ein mit dem Einwand, die Gestaltung wäre gattungsmäßig – und sie gewannen.
Das Trademark Trial and Appeal Board (TTAB), die Beschwerdekammer in U.S.A, führte aus, dass eine Ausgestaltung dann gattungsmäßig wäre, wenn sie so üblich im Markt sei, dass eine bestimmte Herkunft daraus nicht ersehen werden könnte. Die widersprechenden Parteien erbrachten umfangreiche Beweise, dass identische oder nahezu identische Gitarrenformen seit über 30 Jahren auf dem Markt wären. Fender hätte von diesen Produkten gewusst und nichts dagegen unternommen.
Die Gitarrenköpfe – im Gegensatz zur Form der ganzen Gitarren – hätte Fender sich erfolgreich als Marken schützen lassen. Daraus folgert das TTAB, dass Fender die Gitarrenform vormals selbst nicht als Marke angesehen hätte.
Obwohl Fender Gutachten und Konsumentenbefragungen, Umsatzvolumina, Werbemittel etc. vorlegte, war das TTAB der Ansicht, in den Köpfen der Verbraucher wäre beim Anblick einer solchen Gitarre nicht vorwiegend die Herkunft des Produkts bedeutsam, vielmehr handle es sich eben um eine bestimmte Art von Gitarre. Auch in seiner Werbung wäre nicht klar genug hervorgehoben worden, dass es sich bei der Form der Fender-Gitarre um eine Besonderheit dieses Herstellers handelte. Hinzu käme, dass Fender 30 Jahre lang nichts gegen die Konkurrenz unternommen hätte.
Der Fall zeigt, dass der Markenschutz für Produktgestaltungen seine Tücken hat. Es ist außerordentlich wichtig, seine Werbestrategien zu bedenken, seine Marken zu überwachen und rigoros gegen Nachahmer vorzugehen. Sobald sich eine Marke so erfolgreich im Markt durchsetzt, dass sie als Synonym für ähnliche Produkte oder Leistungen verwendet wird, läuft sie Gefahr, ihren Schutz wieder zu verlieren.
In einem vergleichbaren Fall urteilte der oberste Gerichtshof in Wien im Jahr 2002, dass sich der Begriff „Walkman" als gängige Bezeichnung für tragbare Kassettenabspielgeräte durchgesetzt habe und somit nicht mehr als Marke geschützt werden könne.
Viele Unternehmen sind sich dieser Gefahr bewusst und gehen konsequent gegen eine missbräuchliche Verwendung ihrer Marke vor, die dazu führen könnte, dass sich die Marke zu einem Gattungsbegriff entwickelt. Beispiele hierfür sind die weltberühmte Spielefirma Ravensburger (die zum Schutz ihrer Marke in den Jahren 1999 bis 2004 in mehr als einhundert Fällen gegen missbräuchliche Verwendungen vorging), oder Procter & Gamble in Bezug auf die Marke Pampers.
Durch eine ähnlich konsequente Vorgehensweise, d.h. einer frühzeitigen Eintragung und Durchsetzung der Marke, hätte auch Fender die Entwicklung seiner legendären Gitarrenform zum „Gattungsbegriff" ersparen können.
TTAB, Oppositions Nos. 91161403, 91161405, et al. (25. März 2009)
Im März berichteten wir bereits über die geplante Vereinfachung des Arbeitnehmererfindergesetzes. Das zu diesem Zweck verabschiedete Patentrechtsmodernisierungsgesetz wurde nun im Bundesgesetzblatt vom 04. August 2009 verkündet und tritt am 01. Oktober 2009 in Kraft.
Bisher galt in Deutschland der Grundsatz, dass die Rechte an Erfindungen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses entstanden, erst durch schriftliche Inanspruchnahme an den Arbeitgeber übergingen. Von vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen wurde diese Regelung - teils aus Mangel an Kenntnis - nicht angewandt. Mit anderen Worten wurden vielfach Patentanmeldungen bereits im Namen des Unternehmens angemeldet, obwohl die Rechte noch beim Erfinder lagen (und noch liegen). Solche Unternehmen verfügen über weniger geistiges „Eigentum", als ihnen womöglich bewusst ist.
Wir empfehlen dringend, eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Übertragung der Rechte durchzuführen, wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass auch in Ihrem Unternehmen die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes nicht hinreichend beachtet worden sind.
Nach der neuen Regelung gelten die Rechte an einer Erfindung automatisch als in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht ausdrücklich freigibt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Rechte an der Erfindung automatisch dem Unternehmen zufallen. Die neuen Vorschriften gelten jedoch nicht rückwirkend, so dass eine unterbliebene Inanspruchnahme sich nicht nachträglich „von alleine" erledigt.
Unberührt von dieser Vereinfachung bleibt der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf eine angemessene Vergütung für ihre/seine Erfindung.
Neben dem Arbeitnehmererfindergesetz betrifft die Patentrechtsmodernisierung auch das Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sowie, in zweiter Instand, vor dem Bundesgerichtshof. Die Modernisierung soll zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens führen.
Es wird geschätzt, dass bis zu 10% aller auf Technologiemessen ausgestellten Produkte gewerbliche Schutzrechte verletzen. Wie kann gegen solche Verletzungen vorgegangen werden?
Einstweilige Verfügung: Mittels einer einstweiligen Verfügung kann der Verletzer in kürzester Zeit zur Unterlassung verpflichtet werden. Auf Messen ist dies oft binnen weniger Stunden möglich. Voraussetzung ist, dass die Verletzung offensichtlich ist.
Räumung des Messestandes: Mit der einstweiligen Verfügung wird dem Verletzer auferlegt, die verletzenden Produkte zu beseitigen oder herauszugeben. Oftmals kommt dies einer Kompletträumung des Messestandes gleich. Weigert sich der Verletzer, so kann die Verfügung polizeilich durchgesetzt werden.
Schadensersatz: Der Verletzer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Schutzrechtsinhaber den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen – einschließlich der Anwaltskosten. Die Festlegung des Schadensersatzes erfolgt in einem separaten Verfahren.
Wer kann diese Schritte veranlassen? Eine einstweilige Verfügung kann durch Ihren Patent- oder Rechtsanwalt beim örtlich zuständigen Gericht beantragt werden. Manche Messen bieten ebenfalls Unterstützung an.
Technologiemessen dienen dazu, innovative Produkte und Dienstleistungen zur Schau zu stellen. Gleichzeitig soll aber die Konkurrenz möglichst wenig davon profitieren. Wie kann dieser Spagat gemeistert werden?
Gewerbliche Schutzrechte schützen Erfindungen vor Nachahmung. Allerdings entstehen die wenigsten Schutzrechte „von alleine"; die meisten gewerblichen Schutzrechte müssen angemeldet werden, und zwar je nach Schutzrecht noch vor der öffentlichen Zurschaustellung der Erfindung.
Oftmals entsteht die Erkenntnis, eine Erfindung schützen zu wollen, jedoch erst während der Messeteilnahme – beispielsweise als Reaktion auf ein hohes Interesse seitens potentieller Kunden oder der Konkurrenz.
Können Erfindungen überhaupt noch geschützt werden, wenn die Zurschaustellung auf der Messe bereits erfolgt ist?
Grundsätzlich ja. Zuerst sollte überprüft werden, ob die eigentliche Erfindung überhaupt der Öffentlichkeit präsentiert worden ist. Sind lediglich Produkteigenschaften präsentiert worden, ohne offenzulegen, wie diese herbeigeführt werden, so ist die Präsentation in der Regel unschädlich. Mit anderen Worten gilt eine Erfindung nur dann veröffentlicht, wenn es anhand der offenbarten Informationen möglich ist, die Erfindung ohne Weiteres nachzuarbeiten.
Doch selbst wenn die Erfindung tatsächlich der Öffentlichkeit präsentiert worden ist, verbleiben Schutzmöglichkeiten. Zwar ist dann eine Patentierung in vielen Ländern ausgeschlossen (wichtige Ausnahme: USA!). Möglich ist jedoch beispielsweise die Anmeldung eines deutschen Gebrauchsmusters, das grundsätzlich den gleichen Schutz bietet wie ein deutsches Patent. Gebrauchsmuster bieten sogar die Möglichkeit, Ausstellungspriorität in Anspruch zu nehmen, d.h. ein später angemeldetes Gebrauchsmuster auf das Ausstellungsdatum rückdatieren zu lassen.
Nichtsdestotrotz empfehlen wir, derartige Überlegungen bereits vor der Messeteilnahme anzustellen, wenn noch alle Optionen uneingeschränkt offen stehen.
Patente verschaffen monopolartigen Schutz, der territorial beschränkt ist. Deshalb ist es wünschenswert, Erfindungen entweder in denjenigen Ländern zu schützen, in denen konkurrierende Produkte hergestellt werden, oder – besser – in den wichtigsten Absatzmärkten. Innerhalb von Europa – aber auch global betrachtet – bildet Deutschland nach wie vor einen der wichtigsten Absatzmärkte für Produkte aller Art. Mit anderen Worten kann Patentschutz in Deutschland alleine bereits ausreichen, um die Verwertung von Konkurrenzprodukten innerhalb von Europa erheblich zu erschweren. Somit kann ein nationales Schutzrecht speziell in Zeiten begrenzter Budgets eine wirtschaftlich vertretbare und dennoch effektive Lösung darstellen. Dies gilt auch nachdem europäische Patente durch Umsetzung des „Londoner Übereinkommens" erheblich billiger geworden sind. (http://www.epo.org/topics/issues/london-agreement_de.htm)
Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten, die Kosten für ein nationales Schutzrecht gering zu halten oder aufzuschieben, oder staatliche Förderung für Schutzrechtsanmeldungen in Anspruch zu nehmen:
Weniger zahlen – Gebrauchsmuster
Das häufig als „kleine Patent" bezeichnete Gebrauchsmuster bietet denselben Schutz wie ein „richtiges" Patent. Im Gegensatz zu Patentanmeldungen erfolgt bei Gebrauchsmusteranmeldungen jedoch keine Recherche des Standes der Technik und keine Prüfung auf „Neuheit“ und „Erfindungshöhe" der Erfindung. Als Folge dessen erfolgt die Eintragung bereits kurze Zeit nach dem Anmeldetag – für gewöhnlich bereits nach drei Monaten.
Die nationalen Vorschriften zu Gebrauchsmustern ermöglichen es außerdem, Gebrauchsmuster aus bereits eingereichten Patentanmeldungen „abzuzweigen". Die Patentanmeldung, aus der das abgezweigte Gebrauchsmuster hervorgegangen ist, kann parallel weitergeführt oder fallengelassen werden.
Zu den weiteren Vorteilen zählt u.a. die sogenannte „Neuheitsschonfrist" von sechs Monaten. Dies bedeutet, dass eine versehentliche oder absichtliche Veröffentlichung der eigenen Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldedatum (oder dem beanspruchten „Prioritätsdatum") für den Bestand des Gebrauchsmusters unschädlich ist. Diese Neuheitsschonfrist steht bei Patenten nicht zur Verfügung.
Gebrauchsmusterschutz unterliegt jedoch auch Einschränkungen: die maximale Schutzdauer beträgt 10 Jahre (20 Jahre bei Patenten), und schutzfähig sind nur Produkterfindungen – nicht aber Verfahrenserfindungen. Darüber hinaus muss bei der Durchsetzung eines Gebrauchsmusters vor Gericht der Nachweis erbracht werden, dass die in dem Gebrauchsmuster beanspruchte Erfindung auch tatsächlich schutzfähig (d.h. neu und erfinderisch) ist – ganz im Gegensatz zu Patenten, die bereits durch das Patentamt auf Schutzfähigkeit geprüft worden sind.
Später zahlen – Patentanmeldungen ruhen lassen
Bei der Anmeldung eines Schutzrechtes für eine Erfindung ist es zunächst wichtig, ein frühes Anmeldedatum zu sichern. Ab diesem Datum ist die Erfindung geschützt. Anschließend besteht die Möglichkeit, die Patentanmeldung bis zu sieben Jahre ruhen zu lassen, bevor das Erteilungsverfahren (Recherche und Prüfung auf Patentfähigkeit der Erfindung) in Gang gesetzt werden muss. Innerhalb dieser sieben Jahre entstehen nur geringe Kosten, nämlich jährliche Aufrechterhaltungsgebühren ab dem 3. Jahr nach der Anmeldung (diese betragen zwischen dem 3. und dem 7. Jahr durchschnittlich etwa 100€ pro Jahr). Ein solches „Ruhenlassen" ist ohne negative Auswirkung auf die Schutzwirkung der Patentanmeldung.
Aber ist es denn nicht erstrebenswert, möglichst schnell ein erteiltes Patent zu erhalten? Nicht unbedingt. Ein erteiltes Patent ist notwendig, um mögliche Ansprüche wegen Patentverletzung vor Gericht durchsetzen zu können. Ein anderer Aspekt kann das Interesse von Investoren an einem bereits geprüften (erteilten) Schutzrecht sein. Ansonsten hat eine noch anhängige (ruhende) Patentanmeldung den Vorteil, dass der Inhalt – insbesondere die Formulierung der Patentansprüche – noch angepasst werden kann, beispielsweise um ein Konkurrenzprodukt besser zu erfassen.
Zusammengefasst können mit dieser Vorgehensweise Kosten aufgeschoben werden, ohne auf einen effektiven Patentschutz verzichten zu müssen.
Staatliche Förderung von Schutzrechtsanmeldungen
Mit dem Programm „SIGNO – Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung" fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kleine und mittlere Unternehmen bei der Sicherung und Verwertung ihrer Erfindungen. In den Genuss dieser Förderung kommen KMUs mit Geschäftssitz und Produktionsstätte in Deutschland, die in den letzten fünf Jahren kein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet haben. Die Förderung umfasst 50% der Kosten (maximal 8.000€) für eine Recherche zum Stand der Technik, eine Kosten-Nutzen-Analyse, Patentanmeldungen im In- und Ausland, sowie Vorbereitungen für die Verwertung der Erfindung.
Der berühmte Tarzanschrei konnte wilde Tieren zähmen – gegen die europäische Bürokratie war er allerdings lange Zeit machtlos. Zehn Jahre dauerte der Kampf der Erben des Tarzan-Autors Edgar Rice Burroughs um die markenrechtliche Anerkennung des unverwechselbaren Schreis. Steve James, Partner von Jenkins & Co., vertrat die Erben und reichte die Anmeldung über zehn Jahre hinweg in verschiedensten Varianten ein.
Das Problem lag in der grafischen Darstellung des Klangs. Zunächst wurde die Anmeldung in musikalischer Notation vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) abgelehnt.
Anschließend wurde ein Sonogramm, eine Wellen-Abbildung des Geräuschs, mit eingereicht. Auch dies wurde abgelehnt, weil es nicht den Anforderungen der erforderlichen grafischen Darstellung genügte. Es wäre unmöglich aufgrund der Abbildung zu erkennen, ob es sich um eine menschliche Stimme oder etwas anderes, z.B. den Klang einer Violine, einer Glocke oder das Gebell eines Hundes handelte, hieß es.
Doch dem HABM ist durchaus bewusst, dass die wirtschaftliche Bedeutung von Klangmarken in Zeiten steigt, in denen mit Klingeltönen, Werbe-Jingles und Computerspielen Vermögen verdient werden können.
So werden nun Klangmarken-Anmeldungen akzeptiert, wenn MP3-Dateien des Klangs mit eingereicht werden.
„Wir beobachten wachsendes Interesse in diesem Bereich – alles, vom Tarzanschrei bis zum Brüllen eines Löwen. Wenn sie den Formalitäten entsprechen und unterscheidbar sind, können sie (als Marke) angemeldet werden, und nun akzeptieren wir auch mp3-Files als Teil der Anmeldungsprozedur, wenn sie zusammen mit einem Sonogramm eingereicht werden. Wie sich die Technologie entwickelt, entwickeln auch wir uns weiter."
So ein Jurist des HABM.
Die Hörmarke des Tarzanschreis wurde nun also eingetragen.
http://oami.europa.eu/CTMOnline/RequestManager/de_Detail_NoReg
Es bleibt abzuwarten wie das HABM auf Streitigkeiten reagiert, in denen beispielsweise eine Partei behauptet, das Löwengebrüll des anderen klinge wie der eigene Löwe und es bestehe Verwechslungsgefahr.
Wir blicken mit Spannung auf die kommende Entwicklung.
AdWords-Anzeigen sind gelb unterlegte Kontaktadressen, die bei der Suchmaschinen-Trefferliste am rechten Bildschirmrand oder zu Beginn der Liste erscheinen und jeweils zum gesuchten Begriff passen. Es handelt sich um Anzeigen, für die Werbekunden Schlüsselwörter – sogenannte AdWords – buchen, d.h. die Suchworte, bei deren Eingabe dem Nutzer die Werbung des Kunden angezeigt werden soll.
Wer sich im Internet präsentiert, möchte von möglichst vielen Kunden gefunden werden und daher ein gutes Ranking für die eigene Webseite bei den Internetsuchmaschinen haben. Um das Ranking zu verbessern, werden neben beschreibenden Begriffen teilweise fremde Markennamen als AdWords vorgegeben, um beim Nutzer auch aufzutauchen, wenn dieser einen Konkurrenten sucht.
Markeninhaber wehren sich inzwischen dagegen. Sie sehen darin eine Markenrechtsverletzung bzw. ein wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Die Oberlandesgerichte entscheiden hier nicht einheitlich. So darf gemäß dem OLG Karlsruhe (26.09.2007, Az. 6 U 69/07) ein AdWord-Anzeigen-Anbieter allgemeine, beschreibende Begriffe als Keywords vorschlagen, auch wenn diese identische Begriffe wie konkurrierende Internet-Adressen oder eine Konkurrenz-Firmenadresse enthalten. Dagegen urteilte das OLG München am 06.12.2007 (Az 29 U 4013/07), dass mit der Verwendung einer Marke als Keyword eine kennzeichenmäßige Benutzung und damit auch eine Markenrechtsverletzung vorläge. Dem widersprach das OLG Frankfurt/Main mit Urteil vom 26.02.2008 (Az. 6W 17/08), das eine Markenrechtsverletzung in einem ähnlich gelagerten Fall mangels kennzeichenmäßiger Benutzung der Marke verneinte.
Nun wurde die Frage dem BGH vorgelegt. Im Fall der Erotikartikel-Marke „bananabay", die von einer konkurrierenden Marke als Keyword gebucht wurde, rief der BGH den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung an. Denn die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts beruhen auf harmonisiertem europäischen Recht (Az. I ZR 125/07).
Im Fall des Keywords „PCB" (printed circuit board – Leiterplatte), das die Inhaberin der Marke „PCB-Pool" angriff, urteilte der BGH, dass es sich um einen beschreibenden Begriff handelte. Googelt man also „PCB-Pool", erscheint im Anzeigenblock ein Hinweis auf die Konkurrenz. Dagegen könne der Markeninhaber nichts unternehmen.
Ein französisches Gericht hingegen verurteilte Google auf eine Klage von Louis Vuitton Moët & Hennessy (LVMH) und Le Méridien Hotels hin aufgrund von Markenrechtsverletzungen. Es bleibt abzuwarten wie die nächste Instanz dies sieht.
Es herrscht Unsicherheit für Markeninhaber, inwieweit sie sich die Politik von Google bezüglich ihrer Adwords gefallen lassen müssen. Bis dahin sollten AdWords-Werber auf die Suchworte achten, die seiner Kampagne zugeordnet werden, und gegebenenfalls fremde Marken ausschließen.
In Europa sind geschäftliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht patentierbar. Anders in den USA. Manche Beobachter sehen darin einen Wettberbsnachteil der Europäer. In der viel beachteten „Bilski"-Entscheidung hat das US-Bundesgericht nun neu definiert, unter welchen Voraussetzungen geschäftliche Tätigkeiten in den USA patentierbar sind.
Die Erfindung im Fall „Bilski" bezog sich auf ein Verfahren zur Absicherung gegen wetterbedingte Risiken beim Handel von Rohstoffen. Das Gericht erachtete die Erfindung als zu abstrakt und deshalb nicht patentierbar. Bei dieser Gelegenheit verwarf das Gericht den bisherigen Ansatz, wonach jede Erfindung, die ein „nützliches, konkretes und fassbares Ergebnis" („useful, concrete and tangible result") aufwies, patentiert werden konnte. Vielmehr müssten Erfindungen, die in einem Verfahren bestünden, entweder an eine Vorrichtung gekoppelt sein oder einen Gegenstand in einen anderen Zustand überführen – der sogenannte „machine-or-transformation"-Test. Beide Voraussetzungen wurden im Fall „Bilski" als nicht erfüllt angesehen.
Das Gericht stellte fest, dass diese Entscheidung nicht bedeute, dass Erfindungen in bestimmten Bereichen kategorisch von einer Patentierung ausgeschlossen sein sollten, und verwies dabei ausdrücklich auch auf geschäftliche Tätigkeiten. Mit anderen Worten sind geschäftliche Methoden in den USA auch weiterhin nicht – wie beispielswiese in Europa – grundsätzlich von der Patentierung ausgeschlossen.
Dennoch muss eine Erfindung, die auf einer geschäftlichen Tätigkeit beruht, auch in den USA gewisse zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um patentierbar zu sein. Eine Geschäftsidee, die nicht auf einer Vorrichtung (z.B. einem Computer) ausgeführt wird und nur abstrakte Ergebnisse liefert, kann auch in den USA nicht patentiert werden. Umgekehrt jedoch sollte eine geschäftliche Tätigkeit, die auf einem Computer ausgeführt wird und bei der bestimmte Daten verarbeitet werden, grundsätzlich patentierbar sein.
Weitere Informationen: http://www.cafc.uscourts.gov/opinions/07-1130.pdf
Anders als beispielsweise in Großbritannien gilt in Deutschland der Grundsatz, dass die Rechte an Erfindungen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses entstehen, dem Erfinder – also dem Arbeitnehmer – und nicht dem Arbeitgeber zustehen. Diese Rechte gehen erst durch schriftliche Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber an diesen über.
Von vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen wird diese Regelung – teils aus Mangel an Kenntnis – nicht angewandt. Mit anderen Worten werden vielfach Patentanmeldungen im Namen des Unternehmens angemeldet, ohne dass die Erfindung vorab schriftlich in Anspruch genommen wurde. Andererseits erzeugt die Beachtung dieser Regelung in Unternehmen, die regelmäßig Patente anmelden, einen erheblichen bürokratischen Aufwand.
Erfreulicherweise strebt der Gesetzgeber nun (endlich!) eine Vereinfachung an. Nach der vorgeschlagenen neuen Regelung gelten die Rechte an einer Erfindung automatisch als in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht ausdrücklich freigibt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Rechte an der Erfindung automatisch dem Unternehmen zufallen.
Unberührt von dieser Vereinfachung bleibt der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf eine angemessene Vergütung für ihre/seine Erfindung.
Weitere Informationen: http://www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung
Wer seine Marke schützen lässt, muss sie auch benützen – und zwar in allen eingetragenen Klassen. Unterlässt man dies, droht nach einer Schonfrist von fünf Jahren Löschungsklage durch Dritte, die selbst diese Marke eintragen lassen wollen.
Was unter diesem rechtserhaltenden Benutzen zu verstehen ist, hat der BGH nun insbesondere für Dienstleistungen klarer dargelegt. Grundsätzlich darf das Zeichen nicht lediglich als Unternehmenskennzeichen verwendet werden, sondern muss auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt werden.
Bei Dienstleistungen muss erkennbar sein, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, z.B. durch Anbringung am Geschäftslokal sowie auf Berufskleidung, Geschäftsbriefen und Papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen. Es lohnt sich daher, einige Exemplare all dieser Artikel für eine mögliche Beweisführung aufzuheben.
http://www.bundesgerichtshof.de/ - Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 162/04
Seit der Ratifizierung des sogenannten „Londoner Übereinkommens" müssen erteilte Europäische Patente nicht länger in die Landessprachen aller Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens übersetzt werden. Zu den Vertragsstaaten, die keine Übersetzung mehr verlangen, gehören u.a. Deutschland, Großbritannien und Frankreich - d.h. die in den meisten Europäischen Patenten benannten Länder.
Das Europäische Patentamt betrachtet dies als „echten Durchbruch bei der Verbesserung des europäischen Patentsystems" und schätzt, dass die Gesamtkosten eines Europäischen Patentes dadurch um bis zu 40% sinken können.